§ 1 Allgemeines
1) Unsere Lieferungen werden unter nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen ausgeführt. Divergierende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per E-Mail.
2) Unsere Angebote sind freibleibend. Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind die Vereinbarungen nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Lieferfristen/höhere Gewalt
Lieferungen erfolgen vereinbarungsgemäß. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Mangel an Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

§ 3 Leergut
1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen") bleiben unser Eigentum und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit den von uns gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so können sie von uns freihändig verkauft werden. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so können wir über die Emballagen in beliebiger Weise ersatzlos verfügen.
3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung in unserem jeweiligen Betrieb.
4) Erfolgt gegenüber dem von uns schriftlich aufgegebenen Auszug über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.
5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so sind wir berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Barpfand
1) Zur Sicherung unseres Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erheben wir einen aus unserer gültigen Preisliste ersichtlichen Barpfand. Alle Pfandsätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind dazu berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung des Barpfandes anzupassen.
2) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen, kann zwischen dem Abnehmer und uns vereinbart werden, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen zu zahlen.
Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt.
3) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichend Pfanderhebung – zu sichern.
Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte uns gegenüber abgetreten.
Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

§ 5 Verfügung über Leergut
1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über Mehrweg-emballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede mißbräuchliche Benutzung untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet unserer Rechte gemäß den nachstehenden Regelungen.
2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen können wir Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.
3) Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen mißbräuchlich für eigene Zwecke ein, indem er sie selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150% des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die mißbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurück gibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrweg-emballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.

§ 6 Beendigung der Geschäftsbeziehung
1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung können wir eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei unserem Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Wir sind berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu verlangen. Wir behalten uns vor, um Mißbräuche im Sinne § 5 Abs. 3 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.
2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehung aufzulösen, wenn unsere Interessen nachhaltig berührt werden.
3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderung aus der Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Der Abnehmer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäfts-verkehr weiterveräußern, jedoch einem Dritten vor Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Abnehmer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Dritte bzw. Vollstreckungsbeamte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir sind mit dem Abnehmer unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen aus Weiterverkäufen unserer Ware bereits jetzt an uns sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils weiter verkauften Vorbehaltsware. Der Abnehmer hat auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft zu geben und uns die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt.

§ 8 Rücktrittsrecht/fremde Zugriffe
Wir sind berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen
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durch Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, wenn der Abnehmer seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe dritter Personen auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen und uns auf Wunsch umfassend zu dokumentieren. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Vorhandene Eigentumsvorbehaltsware ist auf Verlangen an uns zurückzugeben.

§ 9 Genossenschaft Deutscher Brunnen
Die vorstehenden Regelungen der §§ 3ff gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen" und/oder dem Warenzeichen „GDB" gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 3ff geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle unsere Betriebe geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.

§ 10 Preise/Zahlungsbedingungen
1) Die Lieferungen werden in € zu den am Versandtage gültigen Preisen berechnet. Neben den Preisen wird der jeweils gültige Mehrwertsteuerzuschlag gesondert in Rechnung gestellt.
2) Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
3) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen
des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 11 Gefahrübergang, Transport
1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.
2) Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

§ 12 Lagerung
Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

§ 13 Mängelrüge und Mängelansprüche
1) Offensichtliche Mängel sind gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung sind anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muß so lange in produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden. Differenzen, welche die Stückzahl oder die Sorten der zu einer Lieferung gehörigen Verkaufseinheiten betreffen, können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Empfang der Ware festgestellt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Abnehmer ist dieser zum Rücktritt oder Minderung gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes berechtigt.
2) Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Abnehmer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
3) Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen in § 14, Ziffer 4).
4) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Abnehmers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Abnehmer - unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB - zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von § 14 zu.

§ 14 Sonstige Schadensersatzansprüche
1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertrags-typischen Schaden beschränkt. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen.
2) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
3) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Absatz 2) dieser Regelung bleibt unberührt.
4) Die in den Absätzen 1) bis 3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht - und es gelten dann gesetzliche Bestimmungen - im Fall einer Haftung für Vorsatz und den in Absatz 4) genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Standort des Betriebes, von dem aus die Lieferungen erfolgen.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Abnehmer, aus Schecks und Wechseln, ist Backnang, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

§ 16 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Stand Oktober 2015